Arbeiterkammer übt harte Kritik am Signaturgesetz
Die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer sparen nicht mit Kritik am neuen Signaturgesetzentwurf, den Justizminister Michalek Mitte Mai zur Begutachtung versandt hat [die Futurezone berichtete in einer fünfteiligen Serie]. Die AK hält diesen Gesetzesentwurf für voreilig, da er auf der noch nicht endgültig fixierten EU-Signaturrichtlinie basiert.
Elektronische Unterschrift
Wie handschriftliche Unterschriften werden auch elektronische Signaturen benutzt, um den Autor eines Mails oder den Urheber einer elektronischen Transaktion zu identifizieren. Jeder Unterzeichner besitzt ein Signier-Schlüsselpaar, das aus privatem und öffentlichem Schlüssel besteht. Den privaten Schlüssel verwendet der Signator zur Erzeugung seiner elektronischen Unterschrift. Mit dem öffentlichen Schlüssen können die Nachrichten des Unterzeichners decodiert und verifiziert werden. Dabei wird der öffentliche Schlüssel dem Unterzeichner durch eine Zertifizierungsstelle zugeordnet.
Gefährdungshaftung für Zertifikatsanbieter gefordert
Ein Problem sieht die AK vor allem darin, dass es zukünftig zwei Klassen von Signaturen geben wird - "eine kaum geregelte Signatur und eine sichere Signatur". "Erst die sichere Signatur wird qualitative Mindeststandards haben", heisst es in der Stellungnahme der Arbeiterkammer. Diese wären jedoch noch auszubauen, etwa sollten "die Benutzer gegenüber Systemrisiken besser abgesichert werden".
Mit dieser Formulierung fordern die AK-Konsumentensschützer, dass die Zertifizierungsstellen für ihre technischen Systeme eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung treffen soll. Derzeit sieht das Signaturgesetz vor, daß die Zertifizierungsstellen nicht haften, wenn sie kein Verschulden am Schaden trifft. Dabei müssen allerdings die Zertifikatsanbieter beweisen, daß sie ohne Verschulden sind [Beweislastumkehr].
Signaturrichtlinienentwurf
Auf EU-Ebene wird derzeit über einen Signaturrichtlinienentwurf
diskutiert. Die EU-Minister haben sich bereits geeinigt, jetzt steht
noch die Entscheidung des Parlaments aus. Mit einem endgültigen
Erlaß er Signaturrichtlinie ist voraussichtlich erst im Jahr 2000 zu
rechnen.
Signatur ohne Gültigkeit
Mit der elektronischen Signatur werden Geschäfts- oder Kommunikationspartner im Internet und in anderen elektronischen Netzwerken identifiziert - die eigenhändige Unterschrift soll dadurch ersetzt werden. Grundsätzlich sieht der Signaturgesetzentwurf vor, dass sichere elektronische Signaturen, die einer Reihe von Anforderungen entsprechen müssen, das Schriftlichkeitserfordernis des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches erfüllen. Mit anderen Worten, die sichere elektronische Signatur wird der eigenhändigen Unterschrift weitgehend gleichgestellt.
Den Konsumentenschützern der AK ist das ein Dorn im Auge. Sie sagen, die elektornische Unterschrift ist zu unsicher und fordern, daß jene Verträge, die aus Konsumentenschutzgründen schriftlich abgeschlossen werden müssen, auch künftig nicht mit elektronischer Signatur am Bildschirm unterzeichnet werden können sollen.
Übereilungsschutz
AK-Konsumentenpolitiker Karl Kollmann: "Bei Bürgschaftserklärungen, beim Kauf von Wohnungseigentum, bei Verbraucherkreditverträgen und Abzahlungsgeschäften wurde aus Gründen des Übereilungsschutzes die Schriftform gesetzlich festgelegt. Der Konsument soll derartige Verträge nicht vorschnell abschließen."
Die elektronische Unterschrift erfüllt die Warnfunktion, die der eigenhändigen Unterschrift bei all diesen Verträgen zugeschrieben wird, laut Kollmann nicht: "Die Leute werden aufmerksam, wenn sie einen Vertrag handschriftlich unterzeichnen müssen. Solange keine entsprechenden Warnprozesse beim Gebrauch einer elektronischen Unterschrift eingebaut sind, solange kann es keine Gleichstellung der elektronischen mit der eigenhändigen Unterschrift geben."
Bürgschaftserklärungen werden schon ausgenommen
In § 4 Abs. 2 des Signaturgesetzentwurfes wird eine Reihe von Ausnahmen festgelegt, bei denen die elektronische Signatur nicht der handschriftlichen gleichgestellt wird. So soll laut diesem Paragraphen auch bei Bürgschaftserklärungen die elektronische Unterschrift nicht ausreichen. In den Erkläuterungen zum Entwurf wird der Schutz des Konsumenten vor einer übereilten Vertragsunterzeichnung als Grund für diese Ausnahme genannt.
Der Einwand, daß ein User die sichere elektronische Signatur erst bekommt, wenn er sich bei einer Zertifizierungsstelle höchstpersönlich identifiziert hat, zieht bei Konsumentenschützer Kollmann nicht: ". Die elektronische Signatur kann letztlich aber per Mausklick unter ein Schriftstück gesetzt werden. Und man darf auch nicht vergessen, dass es nicht nur professionelle und hochgebildete Konsumenten gibt. Über kurz oder lang sollen mit der elektronischen Signatur Behördenwege im Internet erledigt werden können. Dann werden auch Leute digitale Signaturen haben, die sich nicht so gut auskennen."