OGH stoppt biometrische Stechuhr

09.02.2007

Die Arbeitszeiterfassung mittels biometrischer Fingerscans darf in Unternehmen nicht ohne Betriebsvereinbarung eingeführt werden. Die ARGE Daten empfiehlt den Einsatz herkömmlicher Zeiterfassungssysteme.

Das stellte der Oberste Gerichtshof [OGH] in einem Verfahren fest, das der Betriebsrat eines Krankenhauses angestrengt hatte. Die biometrische Erfassung sei als Eingriff in die Menschenwürde zu werten und daher liege eine Mitbestimmungspflicht vor, argumentierte der OGH laut einer Aussendung der ARGE Daten vom Freitag.

Der Betriebsrat - der mit Unterstützung der ARGE Daten geklagt hatte - hatte eine einstweilige Verfügung verlangt und in allen Instanzen Recht bekommen. Die letzte Entscheidung traf der OGH im Dezember.

Unterschiede in der Zeiterfassung

Der Gerichtshof unterschied laut ARGE Daten zwischen "üblichen" Zeiterfassungssystemen wie Stechuhren und Magnetkarten. Sie würden die Menschenwürde nicht berühren, sofern nicht gleichzeitig Arbeits- und Bewegungsprofile der Mitarbeiter erstellt würden.

Bei der Abnahme und Verwaltung von Fingerabdrücken sei jedoch die "Eingriffs- und Kontrollintensität" so beträchtlich, dass die Menschenwürde berührt sei.

"Triviales Ziel"

Als besonders kritisch wertete der OGH, dass ein starker Grundrechtseingriff für ein "vergleichsweise triviales Ziel [Feststellung der Kommens- und Gehenszeiten der Arbeitnehmer]" eingesetzt wurde, wo es schonendere und ebenfalls sichere Mittel gebe.

Aus Sicht der ARGE Daten bedeutet diese OGH-Entscheidung das "praktische Aus für biometrische Zeiterfassungssysteme". Denn in praktisch allen Fällen werde es verträglichere und weniger in die Grundrechte eingreifende Systeme und Alternativen geben.

Betriebsräte seien jedenfalls "gut beraten, die Zustimmung zu derartigen Systemen zu verweigern und - wo diese schon eingeführt sind - unter Hinweis auf diese Entscheidung ihren Abbau zu verlangen".

(APA)