Gericht kritisiert Auskunftsdienste

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15.02.2007

Wirtschaftsauskunftsdienste wie der Kreditschutzverband von 1860 [KSV] müssen umfassend über die Herkunft der Daten für eine Bonitätseinstufung informieren.

Wie die Interessenvereinigung ARGE Daten in einer Aussendung vom Donnerstag bekannt gab, verlangt das ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH].

Laut VwGH-Entscheidung 2006/06/0039 wird der Bescheid der Datenschutzkommission bestätigt, wonach bei einer Datenschutzauskunft nicht nur die Daten des Betroffenen zu beauskunften sind, sondern auch detaillierte Angaben über die Herkunft der Daten zu machen sind, betonten die Datenschützer der ARGE Daten.

Anonyme Tippgeber

Bisher sei es so gewesen, dass Informanten unter dem Schutz der Anonymität Personen, Unternehmen und Mitbewerber anschwärzen konnten.

Auslöser für den VwGH-Entscheid war ein Rating des KSV, das einer Person eine unterdurchschnittliche Bonität beschied. "Mit Unterstützung der ARGE Daten wurde Auskunft verlangt, wie dieses Rating zu Stande komme, wobei der KSV von 1870 vorerst nur vage Angaben über die Informanten machte", heißt es in der Aussendung.

"Selektiv pünktliche Zahlung"

Der KSV habe daraufhin geantwortet: "Würde der Betroffene wissen, welche Lieferanten konkret auf sein Zahlungsverhalten angesprochen werden, hätte er es in der Hand, durch selektiv pünktliche Zahlung ein manipuliertes Bonitätsbild von sich zu schaffen."

Was wiederum der ARGE Daten sauer aufstößt: "Eine geradezu absurde Argumentation, würde sie doch bedeuten, dass der KSV bloß einen kleinen, leicht zu bezahlenden Teil der tatsächlichen Lieferanten für seine Bewertung heranzieht und dass der Betroffene gar nicht zahlungsunfähig sei, sondern bloß zahlungsunwillig."

Kein Betriebsgeheimnis

Die Datenschützer erinnern daran, dass Lieferanten und Inkassodienste in vielen Fällen gar nicht ermächtigt seien, personenbezogene Auskünfte über Dritte weiterzugeben. "In Zukunft wird sich kein Datenverarbeiter unter Berufung auf den Schutz seines Betriebsgeheimnisses der Auskunftspflicht entziehen können. Informanten, die unzulässigerweise Daten weitergeben, müssen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen", hielten die Datenschützer fest.

Gleichzeitig betonten sie, dass die meisten Wirtschaftsauskunftsdienste, wie eben der KSV, eine ordentliche Protokollierung der erhobenen Daten durchführen. Wie viele Österreicher sich in den Datenbanken befinden, lasse sich aber nicht sagen - nach den verschiedenen Veröffentlichungen der wichtigsten Unternehmen seien es geschätzt ein bis zwei Millionen.

Fehlerhafte Datenbanken

"Zieht man internationale Vergleiche heran, dann sind etwa 20 bis 30 Prozent der Datensätze fehlerhaft, was somit rund 300.000 Österreicher betrifft", rechnete ARGE Daten vor. Wer wissen will, ob er in derartigen Datenbanken gespeichert ist, kann laut ARGE Daten einmal im Jahr von einem Wirtschaftsauskunftsdienst Auskunft darüber verlangen.

Der KSV betonte, dass "Privatpersonen [also Nichtunternehmer] beim KSV und auch bei anderen Auskunfteien vollständige Auskunft über jede Datenquelle und über jedes Faktum aus dieser Quelle" erhalten können.

KSV: "Nichts Neues"

Weiters sagt der KSV, "dass die vom VwGH vorgestellte Auskunftstiefe immer schon gelebte Praxis war. Diesbezüglich ergab das VwGH-Urteil überhaupt nichts Neues - und die angeblich 300.000 Personen mit falschen Daten - die Zahl nur eine persönliche Schätzung von [ARGE-Daten-Chef Hans] Zeger wohlgemerkt - hatten immer schon die kostenfreie Möglichkeit, das alles zu erfahren und zu prüfen. Für die Auskunft über Unternehmen herrschen aber andere Rahmenbedingungen: Hier gibt es einerseits weniger Geheimhaltungssphäre [Firmenbuch - Gewerberegister] und auch mehr Anspruch auf Bewertung der Information [Bilanzdaten - Inkassoerfahrung - Bankauskünfte etc.]."

(APA)