Beschränkungen für AnwaltsWerbung im Netz
Rechtsanwälte dürfen auf ihrer Homepage im Internet nur eine sachliche Selbstdarstellung bieten und müssen auf reklamehafte Anpreisungen verzichten. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht [OLG] Nürnberg einer Unterlassungsklage von Rechtsanwälten gegen einen Kollegen stattgegeben [AZ. 3 U 3977/98].
Der Beklagte hatte als Bestandteil seiner Homepage ein "Gästebuch" angeboten, in dem jeder die wirklichen oder vermeintlichen Leistungen des Anwalts kommentieren konnte.
Virtuelle Mundpropaganda ist unzulässig
"Das Gästebuch eröffnet die Möglichkeit, anerkennende Äusserungen auch und gerade über die berufliche Tätigkeit des Beklagten zu verbreiten", meinten die Richter in dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Damit seien die Grenzen einer nach Form und Inhalt sachlichen Unterrichtung überschritten. Mit dem "Gästebuch" wirke der Anwalt daran mit, daß Dritte für ihn in unerlaubter Weise Werbung betrieben.
Interessant an dem Urteil ist, dass damit eine andere Art der Mundpropaganda - bekanntermassen die wirksamste und lange Zeit auch die nahezu einzige "Werbemöglichkeit" für Rechtsanwälte - für unzulässig erklärt wird.