06.07.1999

ALLE PARTEIEN GEGEN SPAM

Bildquelle: Parlament

Justizausschuss fordert Verbot von Massenmails

Der Justizausschuss des österreichischen Parlaments hat nach Konsens aller fünf ParlamentsParteien eine Abänderung des Telekommunikationsgesetzes beantragt.

Der Paragraph 101 des Telekommunikationsgesetzes soll um Passagen aus einem Antrag der grünen Abgeordneten Terezija Stoisits ergänzt werden. Diese besagen, dass das Zusenden elektronischer Post als Massensendung oder zu Werbezwecken der vorherigen Zustimmung des Adressaten bedürfe.

In den meisten Fällen wird dies einem Verbot für sogenanntes Spamming gleichkommen.

Ebenfalls geändert werden soll der Paragraph 104, der in Zukunft Geldstrafen um die ATS 50.000 für Zusenden unverlangter MassenMails vorsiehen wird.

Das sagt die ISPA

"Die ISPA unterstützt die Aktion der Usergroups, weil wir jede Art von Kampf gegen unerwünschte kommerzielle Massenaussendungen unterstützen" sagt Karl Hitschmann von der Internet Service Providers Association Österreich.

Wenngleich die ISPA das Fernabsatzgesetz nicht für den tauglichsten Platz ansehe, gesetzlich gegen den Versand sogenannter UCE [unsolicited commercial e-mail] einzuschreiten , so Hitschmann weiter, müsse jetzt etwas geschehen.

Es gehe nicht an , dass die auch als "Spammer" bekannten MassenAussender von E-mails nahezu kostenfrei agieren könnten, während die Rechnung sowohl von den Providern als auch von Endverbrauchern bezahlt werde.

Fernabsatzgesetz

Mit dem Fernabsatzgesetz, das das Konsumentenschutzgesetz, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und das Produkthaftungsgesetz novellieren wird, werden Vertragsabschlüsse im im Internet geregelt.

Das Signaturgesetz wird die rechtliche Gültigkeit und die technischen Voraussetzungen für elektronische Unterschriften regeln, die zur Unterzeichnung von Verträgen und zur Abwicklung von Behördenwegen im Internet herangezogen werden sollen.

Details über Signatur- und Fernabsatzgesetz

Zur vorangegangenen FuturezoneBerichterstattung über das Signaturgesetz und das Fernabsatzgesetz führen die im Anhang gelinkten Beiträge