Auskunftsdienste müssen Daten löschen
ARGE Daten gewinnt Prozess gegen Wirtschaftsdienst
Wirtschaftsauskunftsdienste müssen die von ihnen in öffentlichen Datenverzeichnissen recherchierten Personendaten auf Verlangen der betroffenen Person löschen - egal, ob diese Daten richtig oder falsch sind. Das betonte am Mittwoch die ARGE Daten in einer Aussendung mit Verweis auf ein aktuelles Gerichtsurteil.
Auslöser war die Weigerung eines Handybetreibers, einen Neukunden aufzunehmen, da dieser nach Auskunft eines Wirtschaftsdienstes eine schlechte Bonität hatte. Der Dienst weigerte sich, die Daten zu löschen, und wurde daraufhin erfolgreich geklagt.
Löschung auf Verlangen des Betroffenen
Die ARGE verwies auf das Datenschutzgesetz [DSG], wonach im Falle falscher, veralteter, unvollständiger, nicht aussagekräftiger oder sonstwie rechtswidrig verwendeter Daten nach Paragraf 27 DSG ein Datenverarbeiter Daten von sich aus zu löschen hat, spätestens jedoch acht Wochen nach Verlangen des Betroffenen.
Bei öffentlich zugänglichen Daten, wie das bei Wirtschaftsauskunftsdiensten der Fall sei, bestehe auf Verlangen des Betroffenen zusätzlich ein Löschungsanspruch nach Paragraf 28 Abs.2 DSG. Dieser Löschungsanspruch gelte unabhängig von der Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit der verwendeten Daten, sofern die Datenverarbeitung nicht gesetzlich angeordnet sei.
Die ARGE Daten stellt auch einen Löschungsantrag-Musterbrief zur Verfügung, den betroffene Bürger verwenden können, um ihre Daten löschen zu lassen.
~ Link: ARGE Daten: Musterbrief (ftp://ftp.freenet.at/privacy/muster/muswis01.html) ~
(APA)
