17.11.2005

OGH-ENTSCHEID

Keine Herausgabepflicht für Quellcodes

Fertigt ein Entwickler spezifische Software für eine Firma an, umfasst der Erstellungsauftrag nicht automatisch auch die Herausgabe des zugehörigen Quellcodes.

Das hat der Oberste Gerichtshof [OGH] nun in einem aktuellen Verfahren [Az. 9 Ob 81/04h] über die Rechtslage von Individualsoftware entschieden.

Bisher war in Österreich nicht eindeutig festgelegt, ob und inwieweit beim Erwerb von Software auch ein Recht auf den Quellcode besteht.

Im entschiedenen Fall hatte der Beklagte eine Spezial-Software für seine Fitnessstudios in Auftrag gegeben.

~ Link: Der OGH-Entscheid zum Nachlesen (http://ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=l&v=jus&db=JUST&t=doc4.tmpl&s=(9Ob81/04h):GZ) ~

Entscheid zu Gunsten der Hersteller

Generell hängt im Falle der Individualsoftware die Herausgabepflicht in erster Linie von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Gibt es keine explizite Vereinbarung über den Quellcode, hat der Hersteller das Recht, diesen bei sich zu behalten.

"Wenn man schlau ist, regelt man das natürlich genau im Vertrag. Für den Käufer ist der Quellcode vor allem bei Anpassungen und Abänderungen des Programms von Nutzen", erklärt Niki Haas vom europäischen Zentrum für E-Commerce und Internet-Recht [e-center].

Die Entscheidung kommt Programmierern und Herstellern deutlich entgegen und stützt sich vor allem auf die Wahrung von Copyrights.