31.08.1999

VERUNSICHERUNG

Bildquelle: ORF On

Streit um Digisignatur für Versicherungsverträge

"Über das Internet ist lediglich ein Austausch von Willenserklärungen möglich, nicht jedoch ein gültiger Vertragsabschluss", sagte ein Sprecher des deutschen Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen [BAV] am Montag in Berlin.

Das Amt habe die Versicherungsunternehmen in einem Rundschreiben über die rechtlichen Grenzen des elektronischen Handels und der Verwendung von digitalen Signaturen im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten informiert.

Digitale Signaturen

Wie handschriftliche Unterschriften werden auch elektronische Signaturen benutzt, um den Autor eines Mails oder den Urheber einer elektronischen Transaktion zu identifizieren. Jeder Unterzeichner besitzt ein Signierschlüssel-Paar, das aus privatem und öffentlichem Schlüssel besteht. Den privaten Schlüssel verwendet der Signator zur Erzeugung seiner elektronischen Unterschrift. Mit dem öffentlichen Schlüssen können die Nachrichten des Unterzeichners decodiert und verifiziert werden. Dabei wird der öffentliche Schlüssel dem Unterzeichner durch eine Zertifizierungsstelle zugeordnet.

Schirm genügt nicht

Laut dem Deutschen Bundesamt sind die Versicherungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz verpflichtet, den Versicherungsnehmern vor Vertragsabschluss bestimmte Verbraucherinformationen zu geben. Diese Informationen müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes schriftlich erfolgen. So könne der Versicherungskunde mehrere Angebote vergleichen und nach Vertragsabschluss seine Pflichten erfüllen und seine Rechte wahrnehmen. "Dem genügt eine Darstellung am Bildschirm nicht", stellte das Amt fest.

Doch auch wenn der Kunde die Information schriftlich in Händen hält, ist dies nicht genug, betonte das BAV. Denn das Versicherungsunternehmen könne ihn online nicht wirksam über sein Widerrufs- beziehungsweise Rücktrittsrecht belehren.

Eine solche Belehrung sei nur dann wirksam, wenn der Versicherungsnehmer diese durch Unterschrift bestätigt habe. "Eine elektronische Signatur genügt hierfür bisher nicht", teilte das BAV den Versicherern mit.

Widerspruch

Die Auslegung des Deutschen Bundesamtes könnte allerdings im Widerspruch zu der geplanten EU-Signaturrichtlinie stehen, die eine weitgehende Gleichstellung von elektronischer und eigenhändiger Unterschrift vorsieht.

In Österreich wurde bereits ein Signaturgesetz erlassen, das auf dem EU-Richtlinien-Entwurf beruht. Laut diesem Gesetz werden nur bestimmte familien- und erbrechtliche Verträge sowie Bürgschaftsverträge, für die eine besondere Warnfunktion gewährleistet werden soll, von der Anwendbarkeit digitaler Signaturen ausgenommen. Bei Versicherungsverträgen ist hingegen eine Gültigkeit der elektronischen Unterschriften vorgesehen.