Keine Überwachung für Internet-Provider
Zum Entwurf einer neuen Überwachungsverordnung [ÜVO], der auf massive Kritik seitens der Wirtschafts- und Arbeiterkammer sowie der Telekom-Industrie gestoßen ist, liegt eine Reaktion aus dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie [BMVIT] vor.
Wie es in einem Schreiben aus dem Kabinett von Bundesministerin Monika Forstinger [FPÖ] heißt, sei "der Vorwurf des 'schlampigen Umgangs mit dem Rechtsstaat'", den User-Groups und Datenschützer erhoben haben, "keinesfalls an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie" zu richten.
Katalog technischer Kriterien
"Allenfalls" sei dieser Vorwurf "an die die Überwachungen
durchführenden Bundesministerien für Inneres und für Justiz" zu
richten. Das BMVIT sei "lediglich dazu berufen, einen Katalog
technischer Kriterien zu erstellen, denen Geräte zu entsprechen
haben".
Breite Front gegen Überwachungsverordnung"Internet-Provider in der Regel nicht betroffen"
Was die als unklar kritisierten Passagen des Entwurfs betrifft, ob auch Internet-Provider verpflichtet sind, ihre Netze technisch auf die Überwachung vorzubereiten so ist das BMVIT folgender Meinung:
Zu den Betreibern von Telekommunikationseinrichtungen seien "in der Regel Internet Service Provider nicht zu rechnen, da diese lediglich Telekommunikationsdienste wiederverkaufen" würden.
TCP/IP-Überwachung ungelöst
Der momentane gültige Standard ES 201 671 V 1.1.1. des European
Telecom Standards Institute [ETSI - siehe Links weiter unten] zur
Überwachung von Telekommunikation beinhaltet noch keine technische
Lösung zum Abfangen des TCP/IP-Verkehrs. Die Arbeitsgruppe "Lawful
Interception" arbeitet allerdings mit Hochdruck daran, auch
Internet-Verkehr in ES 201 671 zu integrieren.
Der Brief aus dem BMVIT im Volltext
Lauschangriff per StandleitungWas Du ererbt
Wie weniger offiziell aus dem Verkehrsministerium zu erfahren
war, hält sich dort die Freude an der von der großen Koalition
ererbten Überwachungsverordnung generell in sehr engen Grenzen.
Die Überwachungsverordnung im Volltext
